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Zur Regelung für Qualitätsprüfungen bei Krisenlagen

Was die neuen Regelungen bedeuten

Malte Rowehl, Leiter Auftragsdisposition Careproof
Können Qualitätsprüfungen bei Krisenlagen einfach abgelehnt werden? Und was genau ist unter einer Krisenlage im Sinne der neuen Vorgaben zu verstehen? Diese und noch mehr Fragen beantwortet im Interview Malte Rowehl, die Leitung der Auftragsdisposition in unserer Organisation.

In den vergangenen Wochen entstand teilweise der Eindruck, Qualitätsprüfungen könnten bei Krisenlagen einfach abgelehnt werden. Entspricht das aus Ihrer Sicht den neuen Regelungen?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Qualitätsprüfungen aufgrund diverser Krisenlagen nicht einfach abgelehnt werden können. In der Praxis könnte sich zeigen, dass Prüfungen in besonderen Ausnahmefällen verschoben oder in einer angepassten Form durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Krisensituation erforderlich erscheint. Entscheidend ist dabei vor allem, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Regelungen erfüllt sind und die besonderen Umstände berücksichtigt werden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Einrichtungen Qualitätsprüfungen nach eigenem Ermessen ablehnen können.

Was genau ist unter einer „Krisenlage“ im Sinne der neuen Vorgaben zu verstehen und welche Ereignisse würden typischerweise darunterfallen?

Der MD-Bund hat die Vorgaben zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI überarbeitet. Als Krisenereignisse nennt der MD-Bund neben Epidemien und Pandemien ausdrücklich Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände, Industrieunfälle, Folgen terroristischer Angriffe, hybride Bedrohungen sowie kriegerische Ereignisse. Eine nationale Tragweite liegt etwa vor, wenn der Bundestag eine epidemische Lage nach § 5 Infektionsschutzgesetz feststellt; eine regionale Lage, wenn etwa ein Landesinnenministerium, ein Landrat oder ein Bürgermeister den Katastrophenfall ausruft. Als „längerfristig“ gilt eine Krise, wenn sie den Normalbetrieb der Pflegeeinrichtung oder des Prüfdienstes über mehrere Monate verhindert.

Die Regelungen unterscheiden zwischen begrenzten und erheblichen Auswirkungen auf den Normalbetrieb. Wie könnte diese Abgrenzung in der Praxis aussehen?

In der Praxis könnte sich zeigen, dass die Abgrenzung zwischen begrenzten und erheblichen Auswirkungen immer anhand der konkreten Situation in der Einrichtung erfolgen dürfte. Maßgeblich ist dabei nicht allein das auslösende Ereignis, sondern vor allem die Frage, wie stark die Versorgung und der Pflegealltag tatsächlich beeinträchtigt sind.
Begrenzte Auswirkungen: Die Einrichtung kann die Versorgung der Bewohner/innen und Bewohner im Wesentlichen aufrechterhalten. Einschränkungen betreffen einzelne Bereiche oder sind zeitlich begrenzt und organisatorisch beherrschbar. In solchen Fällen sind Qualitätsprüfungen grundsätzlich weiterhin möglich.
Erhebliche Auswirkungen: Die Krisensituation beeinflusst den Betrieb der Einrichtung in einem Ausmaß, das die Sicherstellung der Versorgung oder die Bewältigung des Alltags deutlich erschwert. Die Situation sollte bewertet werden und eine einzelfallbezogene und verhältnismäßige Entscheidung gefällt werden.

Welche Rolle spielt dabei die individuelle Situation einer Pflegeeinrichtung? Könnten beispielsweise Größe, bauliche Gegebenheiten oder regionale Besonderheiten die Einschätzung beeinflussen?

Es kommt darauf an, wie sich die Krisensituation auf den Betrieb der Einrichtung auswirkt und ob eine Qualitätsprüfung unter diesen Umständen durchgeführt werden kann. Eine größere Einrichtung mit räumlich getrennten Wohnbereichen könnte unter Umständen eine Qualitätsprüfung in einzelnen Bereichen ermöglichen, während dies in einer kleineren Einrichtung mit engen räumlichen Strukturen schwieriger sein könnte. Auch regionale Besonderheiten oder behördliche Vorgaben können Einfluss darauf haben, wie eine Krisensituation vor Ort zu bewerten ist.

Wenn eine Einrichtung von einer Krisensituation betroffen ist: Wie würde der Austausch zwischen einer Pflegeeinrichtung und Careproof typischerweise ablaufen, bevor über die Durchführbarkeit einer Prüfung entschieden wird?

Der Austausch würde bei Ankündigung der Prüfung stattfinden, und zwar mit dem Ziel, dass die aktuelle Situation der Einrichtung möglichst realistisch bewertet wird. In der Praxis könnte die Einrichtung darlegen, welche Auswirkungen die Krisensituation auf den Betrieb hat. Dabei könnten beispielsweise Informationen zur Versorgungssituation, zur personellen Lage oder zu organisatorischen Einschränkungen eine Rolle spielen. Careproof könnte diese Angaben im Hinblick auf den geltenden rechtlichen Rahmen bewerten und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Durchführung der Qualitätsprüfung weiterhin vorliegen oder ob eine Anpassung erforderlich sein könnte.
Entscheidend ist dabei, dass die Einschätzung auf der konkreten Situation der jeweiligen Einrichtung basiert. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede gemeldete Krisensituation zu einer Verschiebung oder einem Verzicht auf die Prüfung führt. Vielmehr dürfte im Einzelfall bewertet werden, welche Auswirkungen tatsächlich bestehen und welche Form der Qualitätsprüfung unter den gegebenen Bedingungen möglich ist.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Qualitätsprüfungen auch unter schwierigen Bedingungen möglichst weiterhin stattfinden sollen. Welche Möglichkeiten könnte es geben, Prüfungen trotz besonderer Herausforderungen dennoch durchzuführen?

Es geht nicht darum, Prüfungen um jeden Preis durchzuführen, sondern sie an die jeweiligen Rahmenbedingungen anzupassen. In der Praxis könnte dies beispielsweise bedeuten, dass der Ablauf einer Prüfung organisatorisch geändert wird. Denkbar sind etwa Änderungen bei der zeitlichen Planung, eine Konzentration auf besonders relevante Prüfungsinhalte oder die Berücksichtigung von Bereichen der Einrichtung, die von einer Krisensituation weniger betroffen sind. Auch der Umfang oder die Reihenfolge einzelner Prüfungsschritte könnten an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden. Entscheidend ist dabei, dass die Qualität der Prüfung und die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner gleichermaßen berücksichtigt werden.

Welche Botschaft würden Sie Pflegeeinrichtungen mit Blick auf die neuen Regelungen gerne mitgeben? Und was wäre aus Ihrer Sicht wichtig, damit die Möglichkeiten und Grenzen der Neuregelung realistisch eingeordnet werden?

Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, dass auch in Krisensituationen angemessen mit Qualitätsprüfungen umgegangen werden kann. Sie schaffen einen Rahmen, der sowohl die Sicherstellung der Versorgung als auch die Durchführung von Qualitätsprüfungen berücksichtigt.
Entscheidend ist die konkrete Lage der Einrichtung und deren Auswirkungen auf die Versorgung und die Durchführbarkeit der Prüfung. In der Praxis kann ein frühzeitiger und transparenter Austausch zwischen der Einrichtung und Careproof dazu beitragen, die Situation realistisch einzuschätzen und gemeinsam zu klären, ob und in welcher Form eine Qualitätsprüfung möglich ist. So lässt sich im Einzelfall eine angemessene Lösung finden, die den rechtlichen Rahmen berücksichtigt.