Bereits die bisherige Regelung zur Ankündigung am Vortag hat gezeigt, dass hierdurch eine bessere organisatorische Vorbereitung der Qualitätsprüfung ermöglicht wird. Jedoch hat die Praxis gezeigt, dass insbesondere die Ankündigung an einem Sonntag und an einem Feiertag Probleme auslöst und das eigentliche Ziel nicht immer erreicht wird.
Zur Sicherstellung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen bei der Prüfungsvorbereitung hat der Gesetzgeber nun die Erkenntnisse und die Empfehlungen aus dem wissenschaftlichen Abschlussbericht zur Anpassung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Abs. 1a SGB XI in der ambulanten Pflege, der auch dem Qualitätsausschuss Pflege im Juli 2023 vorgelegt wurde, berücksichtigt. Hier wird explizit darauf verwiesen, dass durch die Verlängerung der Ankündigungsrist keine Verfälschung von Prüfungsergebnissen zu erwarten ist, sondern durch die besseren Vorbereitungsmöglichkeiten der Prüfungsablauf deutlich erleichtert wird.