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Ambulante Pflegedienste




Die Qualitätsprüfung wurde angekündigt: und was nun?
Als Grundlage für die Qualitätsprüfung dienen die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR). Hier wird zwischen den ambulanten Pflegediensten (Teil 1 a) und den ambulanten Betreuungsdienste (Teil 1 b) unterschieden. Für beide gilt in der Vorbereitung, dass Sie gerne unsere Formulare und Checklisten verwenden können. Die QPR ist zum 01.07.2026 in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Alles weitere Wissenswerte rund um die aktuell gültige QPR ambulant haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Zusätzlich bieten wir Seminare/Webinare zum Thema QPR und weitere pflegerische Themen an.
Für Informationen und bei Fragen zu unseren Seminaren besuchen Sie gerne unsere Website. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen sowie unser aktuelles Veranstaltungsangebot. Kompakt, übersichtlich und jederzeit verfügbar.

Selbstauskunft

ambulante Pflegedienste (gültig ab 01.07.2026)

Das „Formular Selbstauskunft ambulante Pflegedienste“ hilft Ihnen bei der Vorbereitung die einrichtungsbezogen Daten Ihres Pflegedienstes für die Qualitätsprüfung zu erfassen. In diesem Zusammenhang berücksichtigen Sie bitte die in Ihrem Bundesland erforderlichen Angaben.

Der allgemeine Prüfungsablauf

Durch die Neufassung der QPR hat sich am allgemeinen Prüfungsablauf nichts geändert.
1

Ankündigung

• 2 Arbeitstage vor Prüfbeginn • Per Telefon, E-Mail und/oder Fax
2

Vorbereitung

• Checklisten und Formulare nutzen • Übersicht Stammdaten und Versorgungssituation • Verträge und Unterlagen bereitlegen
3

Durchführung

• Einführungsgespräch • Daten aufnehmen • Stichprobe ziehen • Inaugenscheinnahmen und Auswertungen • Fachgespräche • Abrechnungsprüfung • Abschlussgespräch
4

Nachbereitung

• Erstellung des Prüfberichtes durch Careproof • ggf. Einordnung der Beratungsinhalte • Prüfbericht im QPR‒Portal downloaden
Die Vorbereitung der Qualitätsprüfung
Nach der Ankündigung haben Sie als Pflegedienst nun zwei Arbeitstage Zeit, die Prüfung vorzubereiten. Die Praxis zeigt immer wieder, dass eine gute Vorbereitung viel Belastung aus der Prüfung nehmen kann. Dabei helfen Ihnen unsere Checkliste und Formulare, so dass Sie alle wichtigen und relevanten Informationen griffbereit haben. Weiterhin wäre es gut, wenn relevante Verträge und Unterlagen verfügbar sind. So schauen wir auch stellenweise in ihr Qualitätshandbuch, betrachten Standards oder Verfahrensanweisungen oder sichten andere Unterlagen. Dafür brauchen Sie nicht extra alles ausdrucken. Gerne schauen sich unsere Prüferinnen und Prüfer auch alles digital an. Jedoch hilft es in der Vorbereitung zu wissen, wo man alles nachschauen könnte. So dienen die ersten Vorbereitungen der Übersicht über Ihren Pflegedienst, so dass dann die Stichprobe gezogen werden kann.

Die Stichprobe
Wichtig für eine gute Vorbereitung und zur Ziehung der Stichprobe ist die aktuelle Versorgungssituation. Dafür sollten Sie ein paar Daten nennen können: 1. Die Anzahl der versorgten Personen gesamt 2. Die Anzahl der Personen mit außerklinischer Intensivpflege 3. Die Anzahl der Personen mit psychiatrischer häuslicher Krankenpflege
Weiterhin sollten die versorgten Personen, die eine Relevanz für die Stichprobe haben, entsprechend den Vorgaben der QPR in die jeweiligen Teilgruppen (A, B, C und D) eingeteilt werden. Doch welche Personen sind nun relevant für die Stichprobe und welche nicht? Dies ist in der nachfolgenden Übersicht aufgezeigt.

Personen, die berücksichtigt werden:

• Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen)
• häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI
• HKP-Leistungen nach § 37 SGB V (dies betrifft auch Leistungen der AKI nach § 37c SGB V und pHKP gemäß Ziffer 27a HKP-Richtlinie)
• Leistungen der AKI nach § 37c SGB V

Personen, die nicht berücksichtigt werden:

• ausschließlich Hilfen zur Haushaltsführung nach dem SGB XI erhalten
• ausschließlich Betreuungs- oder Entlastungsleistungen nach § 45a Absatz 1 SGB XI bzw. § 45b Absatz 1 Nr. 3 SGB XI beziehen
• ausschließlich eine Kombination dieser Leistungen erhalten
• diejenigen, bei denen der ambulante Pflegedienst ausschließlich einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI durchgeführt hat
Viele Anbieter von Pflegesoftware haben hier Lösungen dafür gefunden, um die versorgten Personen den entsprechenden Teilgruppen zuordnen zu können. Sofern ihr Programm dies nicht kann oder sie keine Software nutzen hier eine kleine Hilfe, um die versorgten Personen den Teilgruppen zuordnen zu können.

Teilgruppe A

Mobilität beeinträchtigt und kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt

Teilgruppe B

Mobilität beeinträchtigt und kognitive Fähigkeiten unbeeinträchtigt

Teilgruppe C

Mobilität unbeeinträchtigt und kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt

Teilgruppe D

Aufwändige HKP-Leistung (Ziffer 6 Absaugen, Ziffer 8 Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgeräts, Ziffer 29 Wechsel und Pflege der Trachealkanüle, Ziffer 31a Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunden)
Die jeweiligen Merkmalsausprägungen können anhand des Pflegegradgutachtens aus den Modulen 1 (Mobilität) und Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) entnommen werden. Dies sollte nach Vorgaben der QPR nicht älter als ein Jahr sein. Sofern dies älter ist oder keines vorliegt, soll der Pflegedienst diese Einschätzung vornehmen. Dabei gilt als Hilfe zur Einschätzung:

Mobilität gilt als eingeschränkt:

Wenn aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen im Regelfall personelle Hilfe benötigt wird, um sicher eine Treppe hinauf- und hinabzusteigen und um sich innerhalb der Wohnung fortzubewegen (beide Bedingungen müssen erfüllt sein).

Kognitive Fähigkeiten gelten als eingeschränkt:

Tägliche oder nahezu tägliche Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses, der zeitlichen Orientierung, der örtlichen Orientierung und der Personenerkennung (dabei können, aber müssen nicht, alle Bereiche betroffen sein).
Anhand dieser Angaben und der Versorgungssituation wird die zutreffende Stichprobe ausgewählt und die möglichen versorgten Personen durch Zufall bestimmt. Das Wichtigste zur Stichprobenziehung in der sogenannten allgemeinen ambulanten Pflege haben wir im folgenden Video zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze zur allgemeinen Stichprobe:
1. Anderes Vorgehen als bisher, um die 9 Personen per Zufall auszuwählen 2. Zuteilung der versorgten Personen in Teilgruppen (kein Bezug mehr zu dem jeweiligen Pflegegrad) 3. Einschränkungen in der Mobilität und Kognition entscheidend zur Einteilung in die Teilgruppen 4. Weiterhin Personen mit spezieller Ziffer der häuslichen Krankenpflege relevant
Was wird geprüft und angeschaut?
Im Rahmen des Prüfbogens A (Beurteilung der personenbezogenen Versorgung zur Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI) werden die Qualitätsaspekte 1 – 4 betrachtet und bewertet. Weiterhin wird in diesem Prüfbogen die jeweilige Abrechnungsprüfung festgehalten.
Im Prüfbogen B (Beurteilung auf Einrichtungsebene zur Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI) werden die Stammdaten des Pflegedienstes erhoben und der Qualitätsbereich 5 betrachtet.
Dabei untergliedern sich die jeweiligen Qualitätsbereiche in weitere Qualitätsaspekte. Je nach Versorgungsform, der vereinbarten und/oder verordneten Leistungen, können hier unterschiedliche Qualitätsaspekte relevant sein. Jedem Qualitätsaspekt sind Leitfragen und Bewertungshinweise hinterlegt, die eine Orientierung und Hilfestellung sind. Zusätzlich müssen bei einigen Qualitätsaspekten noch versorgungsrelevante Informationen erhoben und dokumentiert werden.

Was sind die möglichen Informationsquellen?

Die QPR formuliert drei Nachweisebenen und Informationsquellen, die eine Relevanz für die Qualitätsprüfung haben.

Die Inaugenscheinnahme

Was sagt die versorgte Person und An-/Zugehörige? Was kann beobachtet werden?

Das Fachgespräch

Was sagen die Mitarbeitenden des ambulanten Pflegedienstes?

Die Dokumentation

Pflegedokumentation, weiterführende Unterlagen sowie gesonderte Dokumente
Dabei sind alle diese Nachweisebenen und Informationsquellen gleichrangig. Sofern es Informationsquellen mit einer besonderen Bedeutung gibt, formuliert dies die QPR an der betreffenden Stelle. Weiterhin dürfen und sollen die Prüferinnen und Prüfer alle Beobachtungen während der Prüfung nutzen, um Hinweise zur Bewertungsfindung zu erhalten.

Wie wird bewertet?

Anhand der jeweiligen relevanten Qualitätsaspekte und der entsprechenden Nachweisebenen trifft dann die Prüferin oder der Prüfer seine Bewertungen. Dabei gibt es insgesamt vier mögliche Kategorien. Wichtig ist hierbei, dass es jeweils zwei Nachweisebenen geben muss, damit ein Defizit formuliert werden kann
A-Bewertung
Es besteht keine Auffälligkeit oder Defizit und somit auch kein Risiko
Für die zu beurteilenden Sachverhalte gab es keine Hinweise auf ein fachliches Defizit. Diese Kategorie ist für Situationen vorgesehen, in denen keine Auffälligkeiten aufgetreten sind. Unter Auffälligkeiten werden Abweichungen von fachlichen Vorgaben oder dem regelhaft zu erwartenden Pflegeprozess verstanden.

B-Bewertung
Auffälligkeiten, ohne Risiken oder negative Folgen für die versorgte Person
Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn sich nur lückenhafte Hinweise auf Beeinträchtigungen in der Pflegedokumentation finden lassen oder die Versorgung nicht vollumfänglich geplant ist, aber aufgrund anderer Informationen nachvollzogen werden kann, dass eine bedarfs- und bedürfnisgerechte Unterstützung erfolgt
C-Bewertung
Defizite mit dem Risiko negativer Folgen für die versorgte Person
Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise eine Fehleinschätzung der Fähigkeiten oder der Bedürfnisse der versorgten Person vorliegt. An- und Zugehörige bei Bedarf nicht dabei unterstützt werden, Hilfen zu leisten. Die Maßnahmenplanung nicht dem aktuellen Hilfe- bzw. Unterstützungsbedarf entspricht. Qualifikationsanforderungen nicht beachtet werden.
D-Bewertung
Defizite mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person
Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise geplante Maßnahmen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden. die geleistete Unterstützung nicht auf die Beeinträchtigungen und Bedürfnisse der versorgten Person oder auf den Bedarf der pflegenden An- und Zugehörigen ausgerichtet ist. die versorgte Person nicht entsprechend ihrer Beeinträchtigungen unterstützt wird.
Im Rahmen des Fachgespräches sowie im Abschlussgespräch werden die Prüferinnen und Prüfer ihnen immer wieder die möglichen Bewertungen und Gründe dafür mitteilen. Natürlich dürfen sie jederzeit ihre pflegefachliche Einschätzung kommunizieren und sofern diese abweichend zu dem vom Prüfteam ist, wird diese im Rahmen des Abschlussgespräches dokumentiert.

Nach der Prüfung: wie geht es weiter?

Nun haben die Prüferinnen und Prüfer 21 Tage Zeit den Prüfbericht fertig zu stellen. Der Prüfbericht wird ihnen dann über das QPR-Portal zur Verfügung gestellt. Anhand der Ergebnisse und möglichen Defizite wird durch die Datenclearingstelle (DCS) der Transparenzbericht erstellt. Dabei werden vier Abstufungen für die relevanten Qualitätsaspekte berechnet und mittels vier Quadraten dargestellt. Die „alten“ Pflegenoten sind somit abgeschafft.

1. Keine/geringe Qualitätsdefizite

Vier schwarze Quadrate sind horizontal in einer Reihe auf weißem Hintergrund angeordnet.
Diese Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn im Rahmen der Prüfung bei maximal einer versorgten Person ein Defizit ohne negative Folgen für die versorgte Person festgestellt wurde. Es gilt dementsprechend: Maximal eine C‐Wertung und keine D‐Wertung.

2. Moderate Qualitätsdefizite

Vier Quadrate in einer horizontalen Reihe, wovon drei schwarz ausgefüllt sind und das vierte rechts nur einen Umriss zeigt.
Die Bewertung trifft zu, wenn die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Bedingungen der Bewertung „Keine oder geringe Qualitätsdefizite“ sind nicht erfüllt. • Es wurde bei maximal drei versorgten Personen ein Defizit (C‐ oder D‐Wertung) festgestellt. • Ein Defizit mit negativen Folgen wurde bei maximal einer versorgten Person festgestellt. Es gilt dementsprechend: Maximal drei C‐ oder D‐Wertungen, darunter maximal eine D‐Wertung. Wird bei zwei versorgten Personen aus der Stichprobe eine D‐Wertung vergeben, so trifft unabhängig von anderen Bedingungen die Bewertung „3. Erhebliche Qualitätsdefizite“ zu.

3. Erhebliche Qualitätsdefizite

Vier Quadrate in einer horizontalen Reihe, wovon die ersten zwei schwarz gefüllt und die letzten zwei nur umrandet sind.
Die Bewertung trifft zu, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Bedingungen der Bewertung „Moderate Qualitätsdefizite“ sind nicht erfüllt. • Es wurde bei maximal vier versorgten Personen ein Defizit (C‐ oder D‐Wertung) festgestellt. • Defizite mit negativen Folgen wurden bei maximal drei versorgten Personen festgestellt. Es gilt dementsprechend: Maximal vier C‐ oder D‐Wertungen, darunter maximal drei D‐Wertungen. Wird bei vier versorgten Personen aus der Stichprobe eine D‐Wertung vergeben, so trifft unabhängig von anderen Bedingungen die Bewertung „4. Schwerwiegende Qualitätsdefizite“ zu.

4. Schwerwiegende Qualitätsdefizite

Vier Quadrate in einer Reihe, wobei das erste schwarz ausgefüllt und die anderen drei weiß mit schwarzem Rand sind.
Die Bewertung trifft zu, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: • Es wurde bei mehr als vier versorgten Personen ein Defizit (C‐ oder D‐Wertung) festgestellt. • Defizite mit negativen Folgen wurden bei mehr als drei versorgten Personen festgestellt. Es gilt dementsprechend: Mindestens fünf C‐ oder D‐Wertungen oder mindestens vier D‐Wertungen.
Bei kleineren Stichproben gelten andere Grenzwerte. Diese können der Qualitätsdarstellungsvereinbarung ambulant (Anlage 5) entnommen werden.
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